Das Betäubungsmittelstrafrecht zählt zu dem sogenannten Nebenstrafrecht und ist größtenteils im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Die Strafvorschriften sind in den §§ 29 - 30a BtMG geregelt. Die Strafdrohungen sind teilweise enorm. Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht können sich nicht nur rein strafrechtliche Folgen ergeben, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht sowie das Berufs- und Arbeitsrecht können in erheblichem Maße betroffen sein. Unsere Kanzlei hat daher bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht nicht nur das Strafrecht, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht und die weiteren betroffenen Rechtsgebiete im Blick. Insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht ist es wichtig, keine Aussage vor Akteneinsicht zu machen. Die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Strafrecht ist daher besonders beim Vorwurf des BtM-Verstoßes dringend anzuraten.
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